Ein viertes Windrad wird es auf der Falkenhöhe zumindest vorerst nicht geben. Foto: Dold

Drei Windkraftanlagen auf der Falkenhöhe stehen. Ob es dabei bleibt, ist nicht sicher. Einer vierten Anlage wurde eine Absage erteilt, gegen die jedoch die Windkraft Schonach Widerspruch eingelegt hat.

Schramberg-Tennenbronn/Lauterbach/Reichenbach - Zur Vorgeschichte: Die Windkraft Schonach beabsichtigte vier Anlagen auf der Falkenhöhe. Die ersten drei wurden mehr oder weniger durchgewunken, bei der vierten hingegen gab es Probleme.

Zunächst war diese auf der Gemarkung Lauterbach geplant, doch sofort gab es Einsprüche von Grundstückseigentümern und Anwohnern. Das Landratsamt Rottweil prüfte diese. Das Ergebnis: "Eine bedrängende Wirkung" aufgrund von Lärm und Schattenwurf habe eine solche Windkraftanlage.

Die Windkraft Schonach zog daraufhin ihren Antrag für diesen Standort zurück – und stellte einen neuen für einen Standort 150 Meter weiter. Dieser lag auf der Gemarkung Reichenbach und damit im Landkreis Offenburg. Doch auch hier gab es Einsprüche von Reichenbacher und Lauterbacher Anwohnern. Die Anlage wäre lediglich 426 Meter vom nächsten Hof entfernt gewesen.

Nun wurde der Antrag vom Landratsamt Offenburg (LRA) abgelehnt – ebenfalls aufgrund der bedrückenden Wirkung, des zu geringen Abstandes zur Wohnbebauung sowie Lärm und Schattenwurf. "Die Antragstellerin (die Windkraft Schonach) hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt. Dieser liegt aktuell dem Regierungspräsidium Freiburg (RP) zur Entscheidung vor", teilt das LRA auf Nachfrage unserer Zeitung mit.

Windkraft Schonach legt Widerspruch ein

Olaf Essig von den Teckwerken Bürgerenergie, die Hauptgesellschafter des Windparks Falkenhöhe ist, sagt dazu: "Da die vierte Anlage beim Bau der Infrastruktur der drei bestehenden Anlagen schon berücksichtigt wurde, könnte diese ohne wesentliche Eingriffe und mit viel Synergieeffekten errichtet werden". In den kommenden Monaten wird das RP über den Widerspruch entscheiden. Im Fall der Ablehnung hätte die Windkraft Schonach die Möglichkeit, Klage einzureichen. "Dann würde die Erteilung einer Genehmigung vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim überprüft werden", so Sandra Zipperle, Projektleiterin des Unternehmens.

Gesetzesänderung steht an

Der Bereich, in dem die WEA 1 geplant ist, sei als rechtswirksame Konzentrationszone für Windenergie im Flächennutzungsplans der Stadt Hornberg ausgewiesen. Er biete ausreichend Fläche für eine vierte WEA. Zipperle weist darauf hin, dass das Bundeskabinett vergangene Woche den Entwurf des "Wind-an-Land-Gesetzes" (WaLG) beschlossen hat, diese Woche soll er dem Bundestag vorgelegt werden. Ziel ist der deutliche Ausbau der Windenergie in Deutschland, um die Unabhängigkeit von fossilen Importen zu stärken und die Klimaziele zu erreichen (siehe Info).

Das Bundeskabinett hat im April auch eine Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes beschlossen, in dem verankert wird, dass die Windenergie im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Auf Basis der Gesetzesneuerungen, der Bedeutung der Windenergie für die Sicherheit und den Klimaschutz und dem Flächenziel der Regierung sei damit zu rechnen, dass eine WEA in einer Konzentrationszone errichtet wird, so Zipperle.

Hornbergs Bürgermeister Siegfried Scheffold kann die Ablehnung des Standorts im Sinne der Anwohner durch das LRA nachvollziehen. Als der Flächennutzungsplan aufgestellt wurde, sei man nicht von so großen Anlagen ausgegangen, wie sie jetzt gebaut werden. Aus seiner Sicht gibt es wenig Chancen, dass eine weitere Anlage auf der Falkenhöhe gebaut wird.

In dem Entwurf des "Wind-an-Land-Gesetzes" (WaLG) wurde verankert, dass zwei Prozent der Landesfläche dem Ausbau der Windenergie verpflichtend zur Verfügung gestellt werden müssen. "In Baden-Württemberg geschieht dies bisher überwiegend durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in den Flächennutzungsplänen wie auf der Falkenhöhe vorliegend", so Sandra Zipperle von der Windkraft Schonach. In diesen Konzentrationszonen können WEA vorrangig und privilegiert errichtet und betrieben werden. Dennoch ist auch dort zuvor ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig.