"In guten Händen": Der Leitspruch des Ortenau-Klinikums gilt in Offenburg für ambulante Patienten nur bedingt. Foto: Archiv: Merck

Gesundheit: Kassenärztliche Vereinigung untersagt ab sofort ambulantes Röntgen am Standort Offenburg

Offenburg - Paukenschlag für das Ortenau-Klinikum in Offenburg: Die Kassenärztliche Vereinigung hat dem Haus die sogenannte Ermächtigung zur ambulanten Röntgendiagnostik entzogen. Leidtragende dürften vor allem die Patienten sein.

Bei vielen Notfall-Patienten in der Ambulanz des Klinikums am Ebertplatz dürfte am Freitag Unverständnis geherrscht haben. Denn anstatt nach der Untersuchung, falls angebracht, zur internen Röntgenabteilung geschickt zu werden, mussten sie die Klinik verlassen. Das Radiologische Institut darf für ambulanten Patienten keine Röntgenaufnahmen mehr anfertigen. Verantwortlich für diese Entwicklung ist die Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KV), respektive deren Berufungsausschuss. Der hatte am Mittwoch getagt und die sogenannte Ermächtigung "für diese ambulanten Leistungen durch das Radiologische Institut am Ortenau-Klinikum in Offenburg nicht erneut verlängert", teilt Klinikumssprecher Christian Eggersglüß mit. "Das Ortenau-Klinikum musste deshalb bereits heute Patienten an niedergelassene Radiologen außerhalb des Ortenau-Klinikums überweisen und vereinbarte Termine absagen", bedauert er. Betroffen seien vor allem ambulante Patienten der Unfallchirurgie, die etwa wegen Knochenbrüchen in die Klinik nach Offenburg kommen oder dorthin überwiesen werden, schreibt das Klinikum in einer Pressemitteilung.

Mathias Halsinger, Verwaltungsdirektor des Offenburger Standorts, ärgert sich vor allem, dass diese Angelegenheit auf dem Rücken der Patienten ausgetragen wird. "Den zum Teil immobilen Patienten wird zugemutet, eine entfernte niedergelassene Praxis aufzusuchen." Mehr noch: Die Patienten müssten sich selbst um den Termin kümmern. "Wir würden diese Behandlung gern weiterhin in unserem Haus für unsere Patienten anbieten. Dass wir dieses nun nicht mehr dürfen, liegt allein in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung".

Hinter der Entscheidung des Berufungssausschuss stehe der Widerspruch eines niedergelassenen Radiologen im Landkreis, berichtet Eggersglüß, ohne auf weitere Details einzugehen. Welche Konsequenzen sich aus der Nicht-Erteilung ergeben, sei noch nicht hundertprozentig abzusehen. Pro Jahr gehe es um rund 2500 konventionelle Röntgenaufnahmen für ambulante Patienten. Eggersglüß: "Durch die unmittelbare Nähe der Unfallchirurgie und der Radiologie im Ortenau Klinikum in Offenburg war in der Vergangenheit ein reibungsloser Ablauf und eine sehr zeitnahe Behandlung der ambulanten Patienten möglich." Die Betonung liegt auf "war".

Notfälle sind von der Praxis ausgenommen

KV-Sprecher Kai Sonntag bestätigt zwar die Entscheidung, sieht aber die KV nicht in der Verantwortung. Über Ermächtigungen entscheide allen der rechtlich selbständige Zulassungsausschuss, teilt er auf Anfrage mit. Außerdem seien aufgrund gesetzlicher Bestimmungen "die Verfahren vor den Zulassungsausschüssen immer nicht-öffentlich". Daher könne er sich zu dem Thema auch nicht äußern. Sonntag verweist aber darauf, das dieses Vorgehen gesetzlich vorgegeben sei und schreibt: "Krankenhäuser dürfen zunächst mal überhaupt keine ambulanten Behandlungen vornehmen. Das hat der Gesetzgeber festgelegt, da die Behandlungen in Krankenhäusern kostenintensiv sind und daher nur Patienten dort behandelt werden sollen, die auch wirklich ein Krankenhaus benötigen."

Ausnahmen seien der Notfalldienst und der Bereich der Ermächtigungen, erläutert Kai Sonntag: "Da bekommt ein Krankenhausarzt eine persönliche Ermächtigung, bestimmte Leistungen zusätzlich zu seiner Krankenhaustätigkeit auch ambulant anzubieten." Doch dieser dürfe nicht in Konkurrenz zu niedergelassenen Ärzten treten. Sei das der Fall, dürften diese Widerspruch einlegen, wobei sie "nachweisen müssen, dass sie selbst den Bedarf decken können".

Info: Ermächtigung

Ermächtigungen werden immer für zwei Jahre ausgesprochen und müssen dann verlängert werden. Da sich die Versorgungssituation ändern kann, besteht bei einer Verlängerung ein Widerspruchsrecht.