So geht’s richtig: Bereits bei stockendem Verkehr sollte eine Rettungsgasse gebildet werden. Symbolfoto: Hollermann Foto: Lahrer Zeitung

Unfall: Diese Verkehrsregeln gelten für Rettungsgassen

Ortenau (red/cko). Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer keine oder eine zu schmale Rettungsgasse bilden und Einsatzkräfte nicht passieren können. "Im Ernstfall können wenige Minuten über Leben und Tod entscheiden", erläutert Urs Kramer, Leiter des Amts für Brand- und Katastrophenschutz im Landratsamt Ortenaukreis, in einer Pressemitteilung: "Fehlende Rettungsgassen führen leider immer wieder dazu, dass die Einsatzkräfte verspätet an einem Unfallort ankommen." Immer, wenn der Verkehr stockt, muss eine freie Bahn für Rettungsfahrzeuge geschaffen werden. Wie, das ist in Paragraf 11 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung, muss eine Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge in der Mitte der Fahrbahnen gebildet werden.

Eine Rettungsgasse sollte bereits bei beginnendem Stau und stockendem Verkehr gebildet werden – nicht nur bei einem Unfall. Sie wird bei einer zweispurigen Autobahn in der Mitte gebildet, das heißt, die Fahrzeuge links fahren an den äußeren linken Rand und die Fahrzeuge rechts an den Rand des rechten Fahrstreifens. Bei einer drei- oder sogar vierspurigen Autobahn wird die Gasse zwischen der linken und den mittleren Fahrbahnen gebildet. Der Seitenstreifen darf dabei mit benutzt werden.

Autofahrer sollten bedenken, dass auch sehr große Einsatzfahrzeuge die Gasse durchfahren müssen. Sie sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass ihr Fahrzeug gerade steht und die Durchfahrt der Einsatzfahrzeuge nicht behindert. Der Abstand zum Vordermann sollte eine Fahrzeuglänge betragen, um noch rangieren zu können.

LKW sollten nur die rechte Spur befahren und nicht überholen. An einer roten Ampel sollte zudem in den Kreuzungsbereich ausgewichen werden, auch wenn dabei die Haltelinie überfahren werden muss. Mögliche Rotlichtverstöße werden in solchen Situationen nicht geahndet.

Die Durchfahrt durch die Rettungsgasse durch "Anhängen an ein Fahrzeug mit Sonderrechten", sprich indem Autofahrer den Einsatzfahrzeugen durch die Gasse folgen, ist verboten.

Wichtig ist, dass die Rettungsgasse nicht wieder geschlossen wird, wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist. Es könnten auch nach einiger Zeit noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen.