Am Tag der Urteilsverkündung im Arztmord-Prozess wird der damals Angeklagte mit Handschellen in den Saal geführt. Foto: Armbruster Foto: Lahrer Zeitung

Justiz: Der Mann, der einen Offenburger Arzt tötete, verliert seinen Status als Asylbewerber

Der 27-jährige Afrikaner, der vor fast einem Jahr einen Offenburger Arzt getötet hat, verliert nun seinen Schutzstatus. Damit ist er kein anerkannter Asylbewerber mehr. Der Weg zu einer eventuellen Ausweisung ist jedoch noch nicht frei.

Offenburg/Freiburg. Das Landgericht Offenburg hatte im März die Unterbringung des wahrscheinlich aus Dschibuti stammenden Mannes in einer psychiatrischen Klinik angeordnet. Kurz darauf leitete das Regierungspräsidium Freiburg (RP) ein Verfahren ein, an dessen Ende die Ausweisung des 27-Jährigen stehen könnte (wir berichteten).

Zur Zeit laufe das Ausweisungsverfahren gegen den Täter beim RP noch, erklärt RP-Pressesprecherin Heike Spannagel gegenüber unserer Zeitung. Dabei solle die Wiederholungsgefahr und die Möglichkeit einer Abschiebung geprüft werden. Genau bei diesem Prozess gab es nun einen Fortschritt: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe den Schutzstatus des Betroffenen als anerkannter Asylbewerber aufgehoben.

"Nun hat der Betroffene die Möglichkeit, sich nochmals zu dem Ausweisungsverfahren schriftlich zu äußern", so Spannagel. Zudem könne der 27-Jährige auch gegen den Aufhebungsbescheid des BAMF klaren. Nach dem Ende der Anhörungsfrist und beim Ausbleiben einer eventuellen Klage treffe das RP eine Entscheidung über die Ausweisung.

"Eine Ausweisung hat zur Folge, dass dem Ausländer kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden kann und er auch nicht mehr in das Bundesgebiet einreisen darf", erklärt die Sprecherin des Regierungspräsidiums. Für die Umsetzung der Abschiebung wäre dann das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.

Doch selbst wenn es dazu kommt, ist die Abschiebung des laut Urteil des Landgerichts psychisch kranken Mannes noch nicht gesichert: "Das Landgericht Offenburg hat die Unterbringung unbefristet angeordnet, ein konkreter Zeitpunkt für die Beendigung ist derzeit nicht absehbar", so Staatsanwältin Miriam Kümmerle auf Nachfrage. Inwieweit sich das noch nicht abgeschlossene Ausweisungsverfahren des RP auf die weitere Vollstreckung der Maßregel auswirken wird, lasse sich aktuell nicht beurteilen. Die Umsetzung einer Ausweisung sei in solchen Fällen nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung einer "Maßregel" absehe. "Das ist eine reine Ermessensfrage." Der Ausgang sei im Moment noch offen, erklärt Kümmerle. "Es kann ja sein, dass es gar nicht zu einer Ausweisung kommt."

Erst müsse nun die Ausländerbehörde eine Entscheidung treffen – dann würde sich die Staatsanwaltschaft einschalten.

Beschließt die Ausländerbehörde die Ausweisung eines Menschen, der sich in einer "Maßregel" befindet, ist die Abschiebung nur möglich, falls die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Vollstreckung absieht. Dies regele der Paragraf 456a der Strafprozessordnung, erklärt Staatsanwältin Kümmerle auf Nachfrage unserer Zeitung.