Das Regierungspräsidium Freiburg prüft die Ausweisung des psychisch-kranken Souleyman A. (rechts). Im August 2018 tötete er einen Offenburger Hausarzt. Foto: Armbruster

Regierungspräsidium hat Verfahren eingeleitet. Psychische Erkrankung ist kein Hindernis.

Offenburg - Das Regierungspräsidium Freiburg hat ein Ausweisungsverfahren gegen Souleyman A. eingeleitet. Eine Anhörung ist bereits erfolgt. Die Behörde hält den Flüchtling nach wie vor für gefährlich – trotz Unterbringung in einer Psychiatrie.

Souleyman A. hat im vergangenen August einen Offenburger Hausarzt mit mehr als 30 Messerstichen getötet. In der vergangenen Woche wurde der Täter vom Landgericht Offenburg freigesprochen. Aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie war er zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig. Das Gericht ordnete daher die Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie an (wir berichteten). Dies ist jedoch nicht das Ende der Geschichte. Das Regierungspräsidium Freiburg hat nun ein Ausweisungsverfahren gegen A. eingeleitet.

Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sei bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ausländer die Frage einer Ausweisung zu prüfen, erläutert Markus Adler, Pressesprecher des Regierungspräsidiums. Die Behörde geht davon aus, dass A. nach wie vor gefährlich ist – trotz der Unterbringung in einer Psychiatrie. Adler weist darauf hin, dass A. einen Mediziner getötet hat. "Der Täter wird sich weiterhin von Ärzten behandeln lassen müssen", argumentiert der Pressesprecher weiter, so könne sich auch in der Psychiatrie eine Situation wie im August 2018 in Offenburg ergeben.

Ob Täter in Heimatland Gefahr für andere darstellt, spielt keine Rolle

Bei der Beurteilung des Gefahrenpotenzials sei entscheidend, ob sich ein Täter dauerhaft an das Gesetz halten werde, so Adler. Nur wenn dies der Fall sei, könne man davon ausgehen dass er nicht mehr gefährlich ist. Die Möglichkeit, dass von A. nach der Abschiebung in seinem Heimatland eine Gefahr für andere ausgehe, spiele bei der Ausweisung keine Rolle, sagt Adler auf Nachfrage unserer Zeitung. In wiefern die öffentliche Meinung über den Freispruch für A. beim jetzigen Ausweisungsverfahren eine Rolle spielt, beantwortete der Pressesprecher nur ausweichend. "Es gibt da ganz klare Regeln: die sind, wie sie sind".

"Eine Ausweisung kann auch bei psychisch kranken Ausländern erfolgen", erklärt Adler. Allgemein solle von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Heimatland bestünde. "Aus gesundheitlichen Gründen kann diese Gefahr nur bei schwerwiegenden Erkrankungen begründet werden, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden". Dabei spiele es keine Rolle, ob die medizinische Versorgung im Heimatland mit der Versorgung in Deutschland vergleichbar ist.

Anhörung ist bereits erfolgt

"Die Anhörung des Ausländers ist erfolgt", teilt Adler mit. Nach der Vorlage des Urteils würden die nächsten Schritte unternommen. Durch eine eventuelle Ausweisung werde dem Ausländer der Aufenthaltstitel entzogen, ihm dürfte auch kein Titel mehr erteilt werden. Deutschland dürfe der Ausgewiesene dann nicht mehr betreten, eine Wiedereinreise sei nicht möglich. Selbst unter Angabe einer falschen Identität, wie bereits geschehen, würden A. seine Fingerabdrücke verraten, erklärt Adler.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Freiburg ist für die Ausweisung straffälliger Ausländer zuständig, die sich in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden. Die Ausweisung ist die juristische Voraussetzung für die tatsächliche Abschiebung eines Ausländers. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über den Entzug des subsidiären Schutzes. Für die Abschiebung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.