Das Foto der Verhandlung zeigt, wie der Angeklagte zu seinem Platz geführt wird. Rechts hinten ist Staatsanwalt Kai Stoffregen zu sehen, davor Strafverteidiger Marc Kutschera. Links sitzt Verteidiger Achim Lederle, danaben der Dolmetscher. Foto: Schabel

Am fünften Verhandlungstag dreht sich vieles um den Geisteszustand des Angeklagten.

Offenburg - In der Verhandlung um den Offenburger Arzt-Mord wurde am Donnerstag ein psychiatrischer Sachverständiger angehört. Dem Angeklagten bescheinigte er eine "Paranoide Schizophrenie" und empfahl eine Unterbringung in der Psychiatrie.

Trotz der morgendlichen Kälte hatten sich auch am fünften Prozesstag einige interessierte Zuschauer vor dem Eingang des Landgerichts in Offenburg versammelt. In kleinen Grüppchen warteten die Prozess-Beobachter auf den Einlass. Immer wieder waren Wortfetzen wie "Verantwortung", "Schuld" und "Strafe" zu hören. In wieweit der Angeklagte tatsächlich schuldfähig ist, war am Donnerstag auch das Thema des psychiatrischen Sachverständigen.

Bisher habe der Angeklagte eine psychiatrische Untersuchung durch ihn abgelehnt, erläutert der Experte. Seine Diagnose über den Gesundheitszustand des mutmaßlichen Täters beruhe daher auf drei Quellen: den Aussagen des Angeklagten vor Gericht, den Ermittlungsunterlagen von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie den Behandlungsunterlagen eines Justizvollzugskrankenhauses, in dem er sich während seiner bisherigen Haft zeitweise in Behandlung befand.

Aus den vorangegangenen Verhandlungstagen zitierte der forensische Psychiater einige der Aussagen des Beschuldigten: "sein Übersetzer und einer seiner Verteidiger würden unter einer Decke stecken", "man habe so getan als sei er Deutscher" sowie "alles was in seinem Innern sei, sei im Internet".

Aus den Ermittlungsunterlagen würde sich ergeben, "dass er Angst gehabt hatte, vergiftet zu werden". Zum Beispiel durch den getöteten Mediziner. Er sei deswegen überzeugt gewesen, dass "nicht er, sondern der Arzt Schuld habe". In der Verhandlung berichteten Zeugen immer wieder von der Vorstellung des Angeklagten, dass andere Menschen in seinen Kopf blicken könnten. Dabei handele es sich um eine sogenannte Ich-Grenzenstörung, wusste der Sachverständige.

Den Unterlagen des JVA-Krankenhauses seien bereits zwei mögliche Diagnosen zu entnehmen: "Wahnhafte Störung" oder "Schizophrenie". Man attestiere ihm zudem einen "hypochondrialen Wahn" und "Leibhalluzinationen", also die Wahrnehmung von Schmerzen, für die es keine physische Ursache gebe. Eine Behandlung seines Leidens durch Psychopharmaka habe er stets abgelehnt. Er sei auch nicht bereit seine psychische Störung einzusehen.

Fachmann sieht eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten

Aus den herangezogenen Punkten würde sich die Diagnose der "Paranoiden Schizophrenie" ergeben, so der Fachmann. Damit liege der juristische Fall einer krankhaften seelischen Störung vor. Für die Schuldfrage bedeute dies, dass der Wahn gegenüber des getöteten Arztes für das Urteil berücksichtigt werden müsse.

Zwar habe sein taktisches Handeln im Wahn noch funktioniert, die Motivation zur Tat sei jedoch seiner wahnhaften Vorstellung entsprungen, der Arzt habe ihn vergiften wollen. Es sei möglich, dass in seiner Vorstellung "nur die Tötung ihm die Befreiung vom Wahninhalt" geben konnte. Damit bestehe zwischen der Tat und der seelischen Störung des Angeklagten ein Zusammenhang. Dies spräche für die Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie, zumal weiterhin Gefahr von ihm ausginge.

Zudem sehe der Angeklagte auch weiterhin nicht ein, dass er unter einer psychischen Krankheit leide. Einer medikamentösen Behandlung verweigere er sich weiterhin, hieß es.

Der Anklagte wirkte in Anbetracht der Aussage des Gutachters zunehmend verwirrt, stellte aber im Gerichtssaal keine weiteren Fragen. Mit finsterem, ernsten Blick verfolgte er den Fortgang der stundenlangen Verhandlung.

So geht's weiter

Beim nächsten Verhandlungstag am Donnerstag, 21. Februar, werden ab 10 Uhr die Plädoyers gehört. Am Dienstag, 12. März, soll dann das Urteil verkündet werden. Bei dieser Gelegenheit wird der Angeklagte das letzte Wort haben.