Gemeinderat: Konzessionsvertrag geht an interessierte Netzbetreiber / Zwei Bewerber

Neuried (ng). Der Konzessionsvertrag der Gemeinde Neuried, der regelt, welcher Netzbetreiber über welche Wege den Strom verlegen darf, wird Ende dieses Jahres ablaufen. "In einem Berufleben kommt man höchstens zwei Mal dazu, darüber zu entscheiden", sagte der Neurieder Kämmerer Andreas Delfosse in der Gemeinderatssitzung. Das Verfahren sei so komplex, dass sich die Gemeinde Spezialisten herangezogen habe, um rechtliche Fehler zu meiden.

Bereits zwei Jahre im Vorraus müsse die Gemeinde mit dem Konzessionierungsverfahren beginnen. "2018 haben wir in einem Workshop gemeinsam mit anderen Gemeinden einen Kriterienkatalog erarbeitet", sagte Delfosse. All diejenigen, die bei dieser Aufstellung mit dabei waren – darunter Bürgermeister Jochen Fischer und Ratsmitglied Hans-Jörg Hosch – dürfen nicht mit abstimmen, ob der Katalog in dieser Form an die Bewerber weitergeleitet werde. "So soll absolute Neutralität geschaffen werden", sagte der stellvertretende Bürgermeister Peter Heuken, der die Sitzungsleitung übernommen hatte. Im Kriterienkatalog wird festgehalten, welche Kriterien die Gemeinde wie gewichtet. Jede Gemeinde kann ihre Kriterien und Punkte anders vergeben. "Wir haben uns am Muster-Kriterienkatalog des Landes entlanggehangelt und orientiert", erklärte der Kämmerer. So habe Neuried mit 36 Punkten die höchste Priorität auf die Netzsicherheit gesetzt. Gleich dahinter, mit 32 Punkten gewichtet, will die Gemeinde eine effiziente, preisgünstige, und verbraucherfreundliche Versorgung. 17 Punkte setzt man auf umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Und mit 15 Punkten ist die vierte Priorität der Konzessionsvertrag.

Der Rat war sich einig und hat dem Aufbau des Kriterienkatalogs zugestimmt. Damit wurde dem nächsten Schritt stattgegeben: Der Katalog wird nun an die beiden Konzessionsbewerber Elektrizitätswerk Mittelbaden AG und an Süwag Energie AG gesendet. Auch war der Rat damit einverstanden, dass die Verwaltung ermächtigt wird, das Auswahlverfahren durchzuführen. Dem Rat bleiben damit die Wertungen der Angebote und die Auswahlentscheidungen vorbehalten.