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Stadt zieht im Streit um "besonders überwachtes Gleis" auch vor dem VGH den Kürzeren

Kein "besonders überwachtes Gleis" für Orschweier: Wie schon das Verwaltungsgericht hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Bahn Recht gegeben und die Berufung der Stadt Mahlberg gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Mahlberg. Bürgermeister Dietmar Benz hatte die Niederlage kommen sehen. Bereits am Tag der Verhandlung hatte er sich "wenig Hoffnung" auf einen Erfolg vor der höchsten Verwaltungsgerichtsbarkeit Baden-Württembergs gemacht. Die Richter hätten sich schwer getan, klare Aussagen zu den entscheidenden Punkten zu treffen, hätten aber doch immer wieder durchblicken lassen, dass sie die Ansichten der Bahnvertreter teilten, so das Resümee des Mahlberger Rathauschefs vor gut zwei Wochen. Eine Befürchtung, die sich bewahrheiten sollte.

Revision gegen das Urteil ist möglich

Die Stadt Mahlberg hatte im Zuge ihres Lärmaktionsplans die DB Netz AG aufgefordert, die Gleise auf ihrer Gemarkung regelmäßig abzuschleifen. So sollten die Geräuschimmissionen reduziert und damit die Beeinträchtigungen für die Menschen an den Schienen in einem erträglichen Maß gehalten werden. Die Bahn weigerte sich. Ihre Begründung: Sie sehe sich nicht an einen kommunalen Lärmaktionsplan gebunden, sei als privates Unternehmen kein Träger der öffentlichen Verwaltung und die Stadt Mahlberg habe außerdem keine Klagebefugnis.

Wie schon die Richter des Verwaltungsgerichts vor zwei Jahren folgte nun auch der 10. Senat des VGH dieser Argumentation in weiten Teilen. Im gestern veröffentlichten Urteil heißt es, ein Lärmaktionsplan einer Kommune binde die DB Netz AG nicht. Diese Wirkung ergebe sich über das Bundes-Immissionsschutzgesetz nur für Träger öffentlicher Verwaltung. Und dies sei die Bahn eben nicht: "Die DB Netz AG ist als privatrechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen kein Träger öffentlicher Verwaltung. Daran ändert nichts, dass sich ihre Anteile mittelbar zu 100 Prozent in der Hand des Bundes befinden und dass sie teilweise (auch) Verwaltungsaufgaben erfüllt", so die Urteilsbegründung. Zudem sprächen Sinn und Zweck einer effektiven Lärmaktionsplanung dafür, dass den Gemeinden beim Thema Bahnlärm wegen der Vielzahl der Betroffenen ein einheitlicher Ansprechpartner in Form einer Behörde des Bundes zur Verfügung stehe.

Einen solchen gibt es mittlerweile: Seit 2015 ist das Eisenbahnbundesamt für die Lärmaktionsplanung an Schienen verantwortlich. Die Frage, warum man dann aber zuvor den Kommunen diese Pflicht auferlegte, ohne ihnen ein geeignetes Instrument an die Hand zu geben, diese auch umzusetzen, ist nicht die einzige, die für Mahlbergs Bürgermeister weiter offen bleibt: "Was bleibt nach diesem Urteil von der EU-Umgebungslärmrichtlinie noch übrig, außer viel Papier und hohen Kosten? Und für was arbeiten wir dann überhaupt?" Dietmar Benz zeigte sich gestern auf "LZ"-Nachfrage "zutiefst enttäuscht und frustriert". Denn auch bei der Frage, ob die Stadt überhaupt klagebefugt ist, hat sich der VGH augenscheinlich die Ansicht der ersten Instanz zu eigen gemacht, wenn es heißt: "Der Klägerin steht kein wehrfähiges subjektives Recht auf Durchsetzung ihres Lärmaktionsplans gegen die Beklagte zu."

Bei aller "Ohnmacht", die Benz gegenüber der Deutschen Bahn spüre – noch ist die Sache nicht ganz vom Tisch: Ob die Stadt gegen das Urteil in Revision geht, liegt jetzt in den Händen des Gemeinderats. Zugelassen hat sie der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof jedenfalls – "wegen grundsätzlicher Bedeutung".