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Stadt will Wohnungen zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen anmieten

Die Stadt Lahr bereitet sich auf die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vor. Grundsätzlich sollen Asylsuchende selbst auf Wohnungssuche gehen. Die Verwaltung will aber auch Wohnungen anmieten.

In Baden-Württemberg findet die Unterbringung von Flüchtlingen in einem gestuften Verfahren statt. Zunächst kommen Flüchtlinge in die sogenannte Erstunterbringung. Träger dieser Einrichtungen ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Regierungspräsidien. In der Erstunterbringung bleiben Flüchtlinge im Regelfall maximal sechs Monate. Hier erfolgen Registrierung, Gesundheitsuntersuchungen und die Stellung des Asylantrages. Laut Koalitionsvertrag von Grünen und CDU ist beabsichtigt, zukünftig das gesamte Asylverfahren während der Erstunterbringung abzuwickeln und dann nur die Personen mit Bleiberecht direkt auf die Gemeinden zu verteilen. Bis dahin werden Flüchtlinge nach der Antragstellung für die Dauer des Asylverfahrens für maximal 24 Monate in die vorläufige Unterbringung weiterverteilt. Dafür sind die Kreise verantwortlich.

Nach Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise nach Ablauf der 24 Monate kommen die Flüchtlinge in die Anschlussunterbringung. Diese dauert so lange, bis die Flüchtlinge in der Lage sind, sich selbstständig mit Wohnraum zu versorgen. Im Kern handelt es sich bei der Anschlussunterbringung um eine Vermeidung von Obdachlosigkeit. Zuständig sind die Gemeinden. Die Kosten der Unterbringung werden im Rahmen der sozialen Hilfesysteme (Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung) von den Sozialleistungsträgern – also den Landkreisen – getragen.

Lahr. Wie hoch die Zahl der Flüchtlinge tatsächlich ist, für die eine Anschlussunterbringung (siehe Info) gefunden werden muss, ist unklar. Laut Stadtverwaltung waren im Ortenaukreis Mitte Oktober vergangenen Jahres rund 3300 Asylsuchende untergebracht, davon wechseln nach den Angaben des Landratsamts etwa 2150 in die Anschlussunterbringung. Entsprechend der Aufnahmequote für Lahr wären das 910 Menschen. Unter anderem weil deutlich weniger Flüchtlinge kommen, ging der Kreis im Oktober von 120 Menschen aus. Derzeit wird die Zahl der Flüchtlinge, für die in Lahr eine Anschlussunterbringung gesucht werden muss, auf 43 geschätzt – was allerdings laut Stadtverwaltung "mit erheblichen Unsicherheiten behaftet" ist. So sei ein Familiennachzug gar nicht berücksichtigt." Noch deutlich schwieriger" sei abzuschätzen, wie sich die Situation 2018 entwickelt, weist die Stadt auf die weltpolitische Lage und die Auswirkungen auf die Migrationsbewegungen hin.

Freie Träger sind gefragt

Trotz aller Untersicherheiten hat die Verwaltung ein Konzept für die Anschlussunterbringung erarbeitet. Grundsätzlich sollen Flüchtlinge auf dem Wohnungsmarkt selbstständig eine Wohnung finden. Dies entspreche dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, wonach die Gemeinden auf eine "zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen hinwirken". Dabei will die Verwaltung das ehrenamtliche Helfernetz und die freien Träger, die in der Flüchtlingsarbeit tätig sind, aktivieren. Personen, die auf diesem Weg keinen Wohnraum finden, muss die Stadt unterbringen. "Dies soll in regulären Wohnungen erfolgen. Eine Gemeinschaftsunterkunft soll nur im Notfall geschaffen werden", versichert Bürgermeister Guido Schöneboom. Dadurch könnten Konzentrationen an bestimmten Standorten vermieden und eine dezentrale Unterbringung erreicht werden.

Nach den derzeitigen Zahlen werden in diesem Jahr voraussichtlich etwa 15 Wohnungen benötigt. Laut Verwaltung hat es bereits Gespräche mit den Wohnungsunternehmen gegeben. Die Stadt will mit den jeweiligen Vermietern einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag abschließen, um ihnen eine finanzielle Sicherheit zu geben. Die Stadt bezahlt maximal die Miete, wie sie im Sozialhilferecht vorgesehen ist. Die Miete erhält die Stadt vom Flüchtling zurückerstattet, der seinerseits Sozialleistungen beantragen kann. Nach den zwei Jahren soll das Mietverhältnis möglichst direkt zwischen Vermieter und Flüchtling fortgesetzt werden. Die soziale Betreuung in der Anschlussunterbringung ist Aufgabe des Kreises.

Ein weiterer Punkt: Für das kommende Jahr plant die Verwaltung ein soziales Wohnungsbauprojekt. Dabei ist "in geringem Umfang "Wohnraum für Flüchtlinge vorgesehen.

Die Stadt hat sich bei der Erstunterbringung von Flüchtlingen stark engagiert. Nach Angaben der Stadtverwaltung gab es zeitweise an die 1000 Plätze. 120 Flüchtlinge haben 2015 und 2016 selbstständig Wohnraum gefunden. Außerdem leben in Lahr rund 60 sogenannte "unbegleitete minderjährige Ausländer".

Der Gemeinderat befasst sich bei seiner nächsten Sitzung am Montag, 30. Januar, ab 17.30 Uhr im Rathaus II mit diesem Thema.

INFO

Unterbringung

In Baden-Württemberg findet die Unterbringung von Flüchtlingen in einem gestuften Verfahren statt. Zunächst kommen Flüchtlinge in die sogenannte Erstunterbringung. Träger dieser Einrichtungen ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Regierungspräsidien. In der Erstunterbringung bleiben Flüchtlinge im Regelfall maximal sechs Monate. Hier erfolgen Registrierung, Gesundheitsuntersuchungen und die Stellung des Asylantrages. Laut Koalitionsvertrag von Grünen und CDU ist beabsichtigt, zukünftig das gesamte Asylverfahren während der Erstunterbringung abzuwickeln und dann nur die Personen mit Bleiberecht direkt auf die  Gemeinden zu verteilen. Bis dahin werden Flüchtlinge nach der Antragstellung für die Dauer des Asylverfahrens für maximal 24 Monate in die vorläufige Unterbringung weiterverteilt. Dafür sind die Kreise verantwortlich.
Nach Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise nach Ablauf der 24 Monate kommen die Flüchtlinge in die Anschlussunterbringung. Diese dauert so lange, bis die Flüchtlinge in der Lage sind, sich selbstständig mit Wohnraum zu versorgen. Im Kern handelt es sich bei der Anschlussunterbringung um eine Vermeidung von Obdachlosigkeit. Zuständig sind die Gemeinden. Die Kosten der Unterbringung werden im Rahmen der sozialen Hilfesysteme (Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung) von den Sozialleistungsträgern – also den Landkreisen – getragen.