Der Südbadische Fußballverband hat in seiner Spielordnung für diese Saison eine Änderung für Vereinswechsel außerhalb von Wechselperioden vorgenommen. Symbolfoto: Gieger Foto: Lahrer Zeitung

Fußball: Sechs-Monats-Frist vorläufig in großen Teilen ausgesetzt / Südbadischer Verband reagiert damit auf ungewisse Lage

(fg). Seit Ende Oktober ruht der Spielbetrieb im Südbadischen Amateurfußball. Seitdem wurden keine Spiele mehr absolviert. Diese Zwangspause sorgt dementsprechend für das Anwachsen von Tagen ohne absolviertes Pflichtspiel. Nach sechs Monaten ohne Einsatz können Spieler laut bisheriger Rechtslage den Verein auch ohne Zustimmung ihres Clubs wechseln. Ende April wäre das nach Lage der Dinge also möglich.

Doch genau das möchte der Südbadische Fußballverband (SBFV) verhindern. Daher hat der Verbandsvorstand hat eine Änderung der Spielordnung zur Wartefrist bei Vereinswechseln beschlossen. "Demnach wird die sechs-Monats-Frist zur Erteilung einer Spielerlaubnis ab dem 2. Februar bis zum Ende des Spieljahres weitestgehend nicht angewendet", schreibt der SBFV in einer Pressemitteilung. "Abhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Spielbetriebs könnte eine unveränderte Ordnungslage erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb haben", so der SBFV weiter. Es seien "erhebliche Bewegungen auf dem Transfermarkt und damit Wettbewerbsverzerrungen ab dem Zeitpunkt eines absehbaren Re-Starts" zu befürchten, da sich Spieler auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach Ende der Transferperiode noch anderen Vereinen anschließen könnten, begründet der Verband seine Entscheidung, die letztendlich die Vereine schützen soll.

Derzeit ist noch völlig offen, wann wieder gespielten werden kann

Daher habe der Verbandsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren eine Sonderregelung für die Saison 2020/21 beschlossen. Die Regelung zur Wartefrist wird demnach im Zeitraum nach Ende der Wechselperiode II bis zum Ende des Spieljahres (2. Februar bis 30. Juni) nicht angewendet. Ausnahmen gibt es für Spieler, bei denen die Frist von sechs Monaten bereits zum Ende der Wechselperiode II abgelaufen ist, weil sie bereits vor der Aussetzung des Spielbetriebs nicht zum Einsatz kamen, etwa aufgrund von Verletzungen. Diesen Akteuren möchte man auch weiterhin die Möglichkeit geben, den Verein in dieser Saison zu wechseln.

Hintergrund für die nun getroffene Regelung ist die unklare Situation rund um den Spielbetrieb. Da man Mitte Dezember noch die Hoffnung hatte, "den Spielbetrieb nach einer allenfalls geringfügigen Verlängerung der Winterpause in 2021 wieder aufnehmen zu können", wurde die Sechs-Monats-Frist zunächst nicht verändert. Da mittlerweile aber völlig offen ist, wann es mit dem Spielbetrieb wieder losgehen kann, haben die drei Verbände in Baden-Württemberg nun entschieden, Wechseln außerhalb der vorgesehenen Zeitfenster einen Riegel vorzuschieben.

Offen ist derzeit auch noch, wie sich die Corona-Pandemie auf den Transfermarkt im Amateurfußball auswirken wird. Von einigen Vereinsvertretern war zuletzt zu vernehmen, dass die Mannschaft mit Blick auf die neue Saison in großen Teilen zusammen bleiben wird. Ein Grund dafür könnte sein, dass die Spieler die Saisons 2019/20 und 2020/21 – beide unter dem Einfluss von Corona – nicht als vollwertig ansehen. Ob diese Theorie jedoch wirklich zutrifft, lässt sich wohl erst dann endgültig sagen, wenn die Teams ihre Kader für die neue Saison präsentieren.

Grundsätzlich sieht das Vereinswechselrecht vor, dass im Bereich der Aktiven (Herren und Frauen) Transfers grundsätzlich nur in den Wechselperioden I (01. Juli bis 31. August) und II (01. Januar bis 31. Januar) möglich sind. In der Wechselperiode II ist außerdem die Zustimmung des abgebenden Vereins zwingend erforderlich und kann nicht durch die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung ersetzt werden. Die Wartefrist von sechs Monaten ohne Pflichtspiel ist hierbei eine Ausnahme. Hier können Spieler auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins und außerhalb der Wechselperioden ein Spielrecht für einen anderen Verein erhalten. Bei Vertragsspielern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist erst mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung oder wirksamen fristlosen Kündigung in Gang gesetzt wird.