Kehl - Seit Samstag dürfen Elektrotretroller offiziell auf die Straße – wenn man einige Voraussetzungen erfüllt. Doch Achtung: In Frankreich gelten ein wenig andere Regeln für E-Roller-Fahrer.

Es ist ein sperriges Wort, das den Elektrotretrollern den Weg ebnet: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Seit Samstag, 15. Juni, ist sie in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber schafft mit den Elektrokleinstfahrzeugen eine neue Fahrzeugklasse, die neben den E-Scootern etwa Segways und Hoverboards umfasst. In Frankreich sind die schlanken Flitzer bereits unterwegs. Jenseits des Rheins gibt es jedoch ein paar Unterschiede. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Darf ich mit meinem E-Roller nach Frankreich fahren?

In Deutschland darf jeder ab 14 Jahren mit einem E-Roller fahren. Einen Führerschein bedarf es nicht, allerdings braucht jeder E-Roller-Fahrer laut der neuen Verordnung eine Kfz-Haftpflichtversicherung samt Versicherungskennzeichen und eine Allgemeine Betriebserlaubnis, die die Hersteller der Roller beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen müssen. Erfüllt man diese Voraussetzungen, ist auch die Fahrt über den Rhein nach Frankreich kein Problem. Dort muss man übrigens auch nur acht Jahre alt sein. In Frankreich benötigen Elektroroller ebenfalls eine Haftpflichtversicherung.

Wer in Frankreich schneller als 25 Stundenkilometer fährt, riskiert ein sattes Bußgeld von bis zu 1500 Euro. Das Fahren auf dem Gehsteig wird im Nachbarland mit mindestens 135 Euro geahndet. Zum Vergleich: in Deutschland mit 15 bis 30 Euro. Wer in Frankreich eine Verkehrsregel, die natürlich auch für E-Roller gelten, missachtet, muss mit mindestens 35 Euro Strafe zahlen. Wer in Deutschland ohne Betriebserlaubnis fährt, muss mit einem Bußgeld von 70 Euro rechnen. Fehlt die Versicherung, werden noch mal 40 Euro fällig. Die Beamten des Polizeipräsidiums Offenburg sind über das Thema informiert, heißt es auf Nachfrage. Zusätzliche Kontrollen, um Verkehrssünder auf dem E-Tretroller zu ertappen, seien jedoch nicht geplant.