Friesenheim - Die Fastnacht läuft auf Hochtouren, so auch in Friesenheim. Einige dürfen aber nicht mitfeiern: Seit vier Jahren spricht die Gemeinde an Unruhestifter Aufenthaltsverbote aus – aktuell betrifft das sechs Personen.

Einfaches Prinzip, große Wirkung

Die Verwaltung zieht eine positive Bilanz. Das Prinzip ist eigentlich ganz einfach: Wer bei einer Veranstaltung in Friesenheim eine Straftat begeht, darf im folgenden Jahr nicht mehr kommen.

Als Beispiel nennt Julia Edel, Pressesprecherin der Gemeinde, gemeinschaftliche Körperverletzung oder Widerstand gegen die Polizei samt Beleidigung.

Geregelt sind die sogenannten "Aufenthalts- und Besuchsverbote" im Polizeigesetz. Wenn die Annahme bestehe, dass die Personen wieder Ärger machen, so Edel, könnten die Verbote erteilt werden.

Die Gemeinde habe vor der aktuellen Fastnacht sechs Personen den Besuch von Veranstaltungen verboten.

Beschränkung nicht nur auf Jugendliche

"Die Personen sind im Alter zwischen 14 und 22 Jahren und beschränken sich nicht auf Jugendliche", stellt die Pressesprecherin klar. Ob es sich bei den Betroffenen um Friesenheimer handelt, lässt die Gemeinde offen. "Zur Herkunft machen wir keine Angaben, diese spielt aber auch keine Rolle", heißt es auf Nachfrage der Lahrer Zeitung.

Die Narrenzünfte werden im Vorfeld von der Gemeinde angeschrieben und über die bestehenden Verbote informiert. Von einer Liste möchte die Gemeinde jedoch nicht sprechen.

Zutrittskontrollen der Veranstalter

"Die Veranstalter prüfen in der Regel im Rahmen der Zutrittskontrolle das Alter der Personen anhand der Personalausweise", berichtet Edel. "Bilder werden von der Gemeinde nicht weitergegeben." Das habe datenschutzrechtliche Gründe, zudem gebe es auch nicht von jedem der Betroffenen ein Bild.

Falls nun einer der Störenfriede auffliegt, könne die Zunft die Polizei rufen. Wer dem Verbot zuwider handelt, könne von den Beamten direkt ins Gewahrsam genommen werden. Damit nicht genug: Das Ordnungsamt der Gemeinde kann in solchen Fällen ein Zwangsgeld verhängen.

Dazu ist es bisher jedoch noch nicht gekommen. Ein Verstoß gegen die Verweise aus der Vergangenheit sei der Gemeinde nicht bekannt.

 Keine Verpflichtung für die Narrenzünfte

Aufwendige Einlasskontrollen durchzuführen, bleibe aber den Vereinen überlassen. "Die Veranstalter sind eigenverantwortlich, ob und wie sie kontrollieren", so die Gemeinde.

Ein Verbot richte sich an die Personen selbst oder deren Erziehungsberechtigte, nicht aber an die Veranstalter. Darauf ergibt sich also keine Verpflichtung für die Narrenzünfte.

Verbote sind zeitlich begrenzt

Für die Betroffenen gibt es aber Grund zur Hoffnung: Die Verbote sind zeitlich begrenzt. "Wenn es zu keinem erneuten Vorfall kommt, wird auch kein neues Verbot ausgesprochen", erläutert Edel. Aufenthaltsverbote würden nur für befristete Zeiträume ausgesprochen.

"Wir sprechen die Verbote nun im vierten Jahr aus und haben positive Erfahrungen gemacht", erläutert Edel das Fazit der Gemeinde. Man halte sie für ein wirksames Mittel, um die Sicherheit und Ordnung bei Fastnachtsveranstaltungen zu gewährleisten.

Info: Der Unterschied

Ein Aufenthaltsverbot ist etwas anderes als ein Platzverweis. Letzterer wird von der Polizei ausgesprochen und umfasst in der Regel einen deutlich kürzeren Zeitraum als das Aufenthaltsverbot.

Geregelt wird der Platzverweis in Paragraf 27a des baden-württembergischen Polizeigesetzes. Das Aufenthaltsverbot kann auch von Gemeinden ausgesprochen werden und erstreckt sich auf einen weiteren Bereich.