Das Parken in der Ettenheimer Innenstadt ist eigentlich klar geregelt. Dennoch werden der Verwaltung immer wieder Verstöße gemeldet. Archivfoto: Decoux-Kone Foto: Lahrer Zeitung

Verkehr: Ettenheim verstärkt Gemeindevollzugsdienst / Plädoyer zur Rücksichtnahme

Ettenheim (red/fx). Die Ettenheimer Stadtverwaltung wird nach eigenen Angaben "immer wieder auf verkehrswidriges Parken im gesamten Stadtgebiet hingewiesen". Zunehmend werde auf Gehwegen geparkt, das Auto in der Innenstadt auf unmarkierten Flächen oder im Kurvenbereich sichtbehindernd abgestellt. Deshalb appelliert die Stadt an die Bürger, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten. Sollte keine Besserung der Situation eintreten, würde künftig verstärkt kontrolliert. Der Gemeindevollzugsdienst wurde per Haushaltsbeschluss um eine Halbtageskraft verstärkt.

Das Parken auf Gehwegen sei vor allem für Mütter mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen mit Rollator ein Problem, weil diese oft auf die Straße ausweichen müssten. Dabei sei Gehwegparken nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich verboten.

Gehwege müssen immer frei bleiben

Demnach müssten Autos auf dem Parkstreifen oder am rechten Fahrbahnrand parken, es sei denn, Gehwegparken wird durch Schilder erlaubt. Wenn dem nicht so ist, müsse der komplette Gehweg frei bleiben. Viele Autofahrer glaubten, man dürfe auf dem Gehweg parken, wenn man beispielsweise 1,20 Meter frei ließe. Das sei ein Irrglaube. Auch auf die Dauer des Parkens komme es nicht an.

Auch das "wilde Parken" in der Innenstadt sei ein Ärgernis. Laut Stadtverwaltung wurde 1989 das Zonenhalteverbot in der Innenstadt eingerichtet. Seit 2002 besteht der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich. Innerhalb dieser Zone sei das Parken nur mit eingestellter Parkscheibe und nur auf markierten Parkflächen zulässig. In der engsten Innenstadtzone, also innerhalb des Oberen, Unteren und Ringsheimer Tors ist die Parkdauer auf eine Stunde beschränkt. In einem Ring außerhalb der Stadttore darf zwei Stunden geparkt werden.

Unabhängig von der Zonenregelung beziehungsweise der Tageszeit gelten die gesetzlichen Regelungen. Das bedeute, dass Parken auf Gehwegen, entgegen der Fahrtrichtung und vor Grundstückszufahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen gegenüber unzulässig sei. Vor Einmündungen und Kreuzungen sei ein Abstand von fünf Metern einzuhalten. Nach 18.30 Uhr entfalle jedoch die Parkbeschränkung auf gekennzeichneten Flächen. "Im Sinne eines geordneten Miteinanders und gegenseitiger Rücksichtnahme wird aber an die Verkehrsteilnehmer für das Parken auf gekennzeichneten Flächen appelliert", so die Verwaltung abschließend.