Wann schließt sich die Baugrube an der Burgheimer Straße? Die Lahrer Stadtverwaltung will den Eigentümer mit einer Bauverpflichtung belegen. Foto: Bender

Die ewige Baustelle an der Burgheimer Straße soll bald ein Ende haben – zumindest, wenn es nach der Lahrer Stadtverwaltung geht. Dort wird derzeit geprüft, ob und wie man den Eigentümer des Grundstücks zum Bau verpflichten kann.

Lahr - Von alleine, so scheint es, passiert nichts mehr. Dafür dauert die Geschichte auf dem Grundstück in Burgheim schon zu lange. Im November 2016 genehmigte die Stadt direkt an der viel befahrenen Kreisstraße von und nach Heiligenzell den Bau eines Achtfamilienhauses inklusive Tiefgarage. Wenig später rollten die Bagger an, trugen Erde ab, am Hang tat sich ein großes Loch auf. Doch auf einen erwartungsgemäßen Baustart folgte Stillstand, monatelang.

Den Grund ließ die Stadtverwaltung Ende 2019 öffentlich verlauten: Bereits anderthalb Jahre zuvor hatte sie den Bau gestoppt. Neben Abweichungen von der Baugenehmigung bereitete vor allem die Baugrube Sorgen. Sie war, hatten Prüfungen ergeben, zu gering dimensioniert, was zu starken Verformungen führte. Die Folge: Setzrisse auf den Nachbargrundstücken und eine akute Gefahr für die Bauarbeiter sowie potenzielle Schäden an der Straße. Das Rathaus schritt in der Folge noch zwei weitere Male ein. Auf die Anordnung, die Baustelle abzusichern, habe der Bauherr nur widerwillig Stahlträger und Holzplanken anbringen lassen, hieß es. Seitdem ruht die Grube.

Nachbarn lassen sich anwaltlich vertreten

Es ist kein Geheimnis, dass sich Nachbarn längst anwaltlich vertreten lassen, um entstandene und mögliche künftige Schäden gelten zu machen. Immerhin: Eine unmittelbare Gefahr gehe von der Baustelle aktuell nicht aus, versichert Bürgermeister Guido Schöneboom: "Ein Statiker hat die Standsicherheit der Böschung bestätigt. Wir haben aber natürlich ein Auge drauf." Dass das Loch – wohl durch Grundwassereintritt – mittlerweile einem Tümpel gleicht, ist übrigens kein Schaden – im Gegenteil: Das Wasser soll dem Hang zusätzlichen Halt geben.

Für die Stadt ist dies freilich kein Grund, sich mit der Dauer-Baustelle in exponierter Lage zu arrangieren, wie der Erste Beigeordnete im Gespräch mit der LZ erklärt: "Wir sind es leid, ständig Beschwerden von Anwohnern und anderen Bürgern zu bekommen." Zwischenzeitlich hatten Sicherungsarbeiten an dem Grundstück zu veritablen Staus hinauf auf den Burgbühl beziehungsweise hinunter in die Innenstadt geführt, und den Ärger so verstärkt. "Wir müssen und wollen jetzt handeln", sagt Schöneboom – auch aus ästhetischen Gründen: "Dieser Krater gibt seit Jahren ein wirklich hässliches Bild ab."

Stadt will Signal aussenden

Im Rathaus wird aktuell eine Bauverpflichtung geprüft, in Zusammenspiel zwischen Schönebooms Abteilung Bauordnung und der Stadtplanung von Bürgermeister Tilman Petters. Die rechtliche Basis und das genaue Vorgehen sollen kommende Woche besprochen werden. Dass sie ein scharfes Schwert führt, das schnell stumpf werden könnte (siehe Info), ist der Verwaltung bewusst: "Ich weiß nicht, ob wir damit Erfolg haben. Aber wir senden das Signal aus, dass wir gewillt sind, Abhilfe zu schaffen", sagt Schöneboom.

Nicht zuletzt in Richtung des Grundstückseigentümers, der nach LZ-Informationen mittlerweile gewechselt haben soll. Dazu will Schöneboom aus datenschutzrechtlichen Gründen nichts sagen, er erhoffe sich aber, "Druck auszuüben" und Bewegung in die Sache zu bringen: "Ich weiß nicht, woran es hakt. Aber wenn es in einem Zwischenschritt zu einem Gespräch kommt, in dessen Folge wir ohne Verpflichtung auskommen, wäre mir das sehr recht."

Klar ist: Bevor es in Burgheim weitergeht, braucht es eine neue Baugenehmigung. Die ursprüngliche ist durch die lange Unterbrechung abgelaufen.

Info: Vorbild Tübingen

Was Lahr im Kleinen plant, hat Tübingen schon im Großen angepackt. Um die Wohnungsnot zu lindern, wurden Hunderte Eigentümer von brachliegenden Grundstücken angeschrieben – Tenor: bebauen oder verkaufen. Dafür gab es viel Kritik. Für das Vorgehen gebe es keine Rechtsgrundlage, erklärte etwa die Interessensgemeinschaft Haus und Grund. Anderes freilich gilt, wenn eine Baupflicht bereits im Kaufvertrag festgeschrieben ist.