Für Menschen ohne Corona-Immunisierung gilt ab Sonntag, 16. Januar, wieder eine nächtliche Ausgangssperre. Sie brauchen einen triftigen Grund, um das Haus nach 21 Uhr noch zu verlassen. Foto: Michael

Für Menschen ohne Corona-Immunisierung gilt ab Sonntag, 16. Januar, wieder eine nächtliche Ausgangssperre. Das gab das Landratsamt am Samstagabend bekannt. Grund ist die gestiegene Inzidenz in der Ortenau – diese lag zuvor zwei Tage über 500.

Das Ortenauer Gesundheitsamt hat am Samstagnachmittag offiziell festgestellt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis am Freitag und Samstag den Schwellenwert von 500 überschritten hatte. "Nach der aktuellen Corona-Verordnung gelten damit ab Sonntag, 16. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind", informiert das Landratsamt am Samstagabend. Sie dürfen dann zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen. Die Beschränkungen werden wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz fünf Tage lang unter 500 liegt. Der Ortenaukreis informierte dazu am Samstag seine Städte und Gemeinden und veröffentlichte die Feststellung auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de.

Ausgangsbeschränkungen gelten zwischen 21 und 5 Uhr

Der geltenden Corona-Verordnung nach ist nicht-immunisierten Ortenauern der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur mit triftigen Gründen gestattet. Dazu gehört etwa die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.

Auch aus beruflichen Gründen dürfen Ungeimpfte Nachts aus dem Haus. Gleiches gilt für ehrenamtliche Feuerwehrleute, Mitarbeiter des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdiensts. Wer getrennt von seinem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnt, darf diese auch ohne Corona-Immunisierung besuchen. Bewegung – Spazierengehen oder Sport – im Freien ist erlaubt, wenn die nicht in Sportanlagen und vor allem alleine ausgeübt wird. Hundebesitzer dürfen weiter mit ihrem Vierbeiner Gassigehen, "unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren" sind möglich.

Gremiensitzungen dürfen weiterhin besucht werden

Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wie etwa Gottesdienste dürfen auch weiterhin nach 21 Uhr besucht werden. Für offizielle Gremiensitzungen oder Veranstaltungen, "die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" oder der sozialen Fürsorge dienen sowie von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gelten ebenfalls Ausnahmen. Ebenso für Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes. Auch die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen gilt als "triftiger Grund".

Gleiches gilt für die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen – insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Weitere Ausnahmen gelten für Menschen, die Sterbende begleiten.