Der Pflegestützpunkt Ortenaukreis klärt über Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf

Durch eine Krankheit oder einen Unfall können Situationen entstehen, in denen Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Die Mitarbeiter an den Ortenauer Beratungsstellen geben hilfreiche Tipps zur Vorsorge.

Offenburg (red/ng). "Viele sind der Ansicht, dass Ehepartner füreinander entscheiden können oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder und umgekehrt – das ist ein Irrtum", wissen Bettina Huber und Sabine Sauer von der Außenstelle Achern-Renchtal des Pflegestützpunkts Ortenaukreis. Selbst wenn Angehörige um die persönlichen Wünsche wüssten, könnten sie dennoch nicht rechtsverbindlich füreinander handeln. "Hierzu wird eine Vollmacht gebraucht", erklärt Sauer. Mit einer Vorsorgevollmacht werde eine Person bevollmächtigt für den Vollmachtgeber bestimmte Aufgaben zu erledigen. In der Vollmacht wird festgelegt, welche Aufgaben übernommen werden sollen wie beispielsweise Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit oder Behördenangelegenheiten.

Um Zweifel zu vermeiden, empfiehlt die Beratungsstelle, die Vollmacht von einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung beglaubigen zu lassen. "Wichtig ist, die Vollmacht bei sich zu verwahren. Jedoch sollte immer mindestens eine Vertrauensperson darüber informiert sein, dass diese im Notfall zur Verfügung steht und der Bevollmächtigte handlungsfähig ist", so Huber.

Eine weitere Vorsorgemöglichkeit ist die Patientenverfügung. Darin wird festgelegt, wie in bestimmten Situationen eine medizinische Behandlung erfolgen soll. "Auf diese Weise kann auf ärztliche Maßnahmen Einfluss genommen werden, auch wenn eine Kommunikation nicht mehr möglich ist", teilt Joachim Kubitza von der Kehler Außenstelle des Pflegestützpunkts mit. Es sei sinnvoll darin persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen darzulegen. "Ziel ist, den handelnden Ärzten und weiteren am Endscheidungsprozess beteiligten Personen Hilfestellung zu geben, den Willen des Patienten zu ermitteln. Sinnvoll ist es auch einen Vertreter zu benennen, der den in der Patientenverfügung geäußerten Willen kennt und ihn entsprechend zur Geltung bringen kann", so Kubitza.

Mit einer Patientenverfügung übernimmt der Verfasser selbst die Verantwortung für die Folgen, wenn etwa durch einen verfügten ärztlichen Behandlungsverzicht ein früherer Tod eintritt.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und durch Unterschrift eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. "Sinnvoll ist es einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung zu finden ist oder sie beim Hausarzt zu hinterlegen", rät der Außenstellenleiter.

INFO

Aus Sicht der Ärzte

Behandelnde Ärzte müssen die Patientenverfügung beachten – Missachtung kann als Körperverletzung strafbar sein. "Wenn aber aufgrund konkreter Anzeichen anzunehmen ist, dass die in der Patientenverfügung festgelegten Regelungen nicht mehr gelten sollen, kann der Arzt davon abweichen", weiß Joachim Kubitza von der Kehler Außenstelle des Pflegestützpunkts. Auch könne in einer Patientenverfügung keine Tötung auf Verlangen gefordert werden. Weiter Infos und Vordrucke gibt es im Internet unter www.bmj.de.