Autobauer habe Kunden getäuscht

Offenburg (red/wa). Die sechste Zivilkammer des Landgerichts Offenburg hat am Freitag mit Urteil festgestellt, dass die beklagte Volkswagen AG dem Käufer eines Golf Trendline 2,0 TDI Schadenersatz zu lesiten hat.

Der Kläger hatte im Jahr 2009 bei einem am Verfahren nicht beteiligten Autohaus das genannte Fahrzeug zum Preis von rund 20 000 Euro gekauft. In diesem war ein Dieselmotor des Typs EA 189 Euro 5 verbaut; ferner war das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet, die die Abgaswerte in behördlichen Prüfverfahren optimierte.

Nach dem Bekanntwerden dieser sogenannten "Schummel-Software" verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Autohersteller im Jahre 2015, diese für unzulässig erachtete Abschaltvorrichtung in den betroffenen Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Volkswagen AG bot dem Kläger daraufhin ein kostenloses Software-Update an, mit welchem den behördlichen Anforderungen Rechnung getragen werden sollte.

Der Kläger, vertreten durch die Anwaltskanzlei Stoll und Sauer aus Lahr, ist aber der Auffassung, dass ihm die beklagte Volkswagen AG in sittenwidriger Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe, denn der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen ihres Vorstandes erfolgt. Er selbst habe ein umweltfreundliches Auto erwerben wollen. Im derzeitigen Zustand sei das Fahrzeug nicht einmal genehmigungsfähig und könne sogar stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung führe zu Folgeproblemen, die derzeit nicht absehbar seien.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch zustehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Einbau der Software (Abschaltvorrichtung) mit Wissen und Wollen ihres seinerzeitigen Vorstands erfolgte. Der Autobauer könne zu diesem Punkt nicht auf interne, noch nicht abgeschlossene Ermittlungen verweisen, wonach sich bisher keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben hätten.

Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, denn das Fahrzeug habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Die Abgaswerte, die er nach der Fahrzeugbeschreibung habe erwarten dürfen, würden nicht eingehalten. Weiter bestehe das Risiko einer behördlichen Stilllegung. VW habe seine "Kunden vorsätzlich getäuscht". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Autohersteller kann noch Berufung zum Oberlandesgericht in Karlsruhe einlegen.