Alkoholisiert habe der Angeklagte den tödlichen Unfall verursacht. Symbolbild. Foto: kaczor58/ Shutterstock

Berufung verworfen. Angeklagter bei Unfall betrunken. Nicht reuig.

Offenburg/Hornberg - Vor dem Landgericht Offenburg wurde am Freitag das Berufungsverfahren um den tödlichen Verkehrsunfall in Hornberg am Pfingstmontag 2014 abgeschlossen. Das Gericht verwarf die Berufung und verurteilte den Unfallverursacher zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ohne Bewährung.

Wegen der langen Wartezeit auf das Berufungsverfahren erkannte das Gericht einen Teil der Strafe als verbüßt an und verkürzte daher das Strafmaß des erstinstanzlichen Urteils um zwei Monate. Unvermindert verlängert wurde die Sperrfrist bis zur Neubeantragung der Fahrerlaubnis. Sie gilt noch weitere zwölf Monate.

Am zweiten Verhandlungstag wurde die Beweisaufnahme mit der Betrachtung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten abgeschlossen.

Von den 25 Einträgen zu seiner Person im Bundeszentralregister, die der Vorsitzende Richter verlas, waren etwa 20 davon einschlägige Verkehrsdelikte wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, bei denen der Angeklagte mehrfach unter Alkoholeinfluss gestanden war.

Mindestens zwei Mal kam es dabei auch zu Unfällen. Dafür hat der Angeklagte zwischen 1975 und 1995 Bewährungs- und Freiheitsstrafen erhalten.

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten betonte in seiner Schlussrede, dass der Überholvorgang nicht ursächlich für den anschließenden Unfall gewesen sei. Der Kontrollverlust über das Fahrzeug sei durch ein heftiges Niesen bedingt gewesen. Auch hielt er es nicht für bewiesen, dass der Angeklagte den festgestellten Alkohol schon vor der Fahrt getrunken habe: "Es geht nicht um Wahrscheinlichkeiten, sondern um das, was bewiesen worden ist."

Dem hielt der Staatsanwalt entgegen, dass die Beweisaufnahme gerade keine Zweifel daran gelassen habe, dass der Angeklagte den Alkohol in Form von Whisky bereits vor dem Unfall zu sich genommen habe.

Alkoholisiert habe er mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und dann aufgrund verminderter Reaktionsfähigkeit den außer Kontrolle geratenden Wagen nicht mehr abfangen können. "Das war kein schicksalhaftes Geschehen", sagte der Staatsanwalt, "da hat jemand Schuld, und das ist der Angeklagte."

Angeklagter nicht reuig

Seinen Ausführungen und seiner Forderung, das Urteil der ersten Instanz zu bestätigen, schloss sich die Vertreterin der Nebenklage an. Der Angeklagte habe "kein Unrechtsbewusstsein" und sich bis heute nicht für seine Tat entschuldigt, gab sie zu bedenken. Er lebe "in seiner eigenen Welt, in der nicht ganz klar ist, was Recht oder Unrecht ist." Das zeigten noch seine Schlussworte, in denen er zwar bedauerte, "was da passiert ist." Den Alkohol habe er aber auf jeden Fall erst nach dem Unfall getrunken.

Das Gericht sah dies am Ende anders. In der Begründung des Urteils führte auch der Vorsitzende Richter noch einmal aus, dass die Einlassungen des Angeklagten "lebensfremd" seien und dass "der gesamte Vorfall alkoholbedingt" geschehen war.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden. Dafür müssten aber Verfahrensfehler nachgewiesen werden, für die der Staatsanwalt auf Nachfrage unserer Zeitung jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben sieht.